Die Wasserbezugsrechte könne er daher für die Bauparzellen an der L.________strasse verwenden. Ein anderer Miteigentümer dieses Quellenrechts verfüge bereits über Leitungen bis auf die Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. I.________. Die Leitungen dieser privaten Wasserversorgung zum neuen Betriebsstandort seien bereits verlegt, auf der Bauparzelle stehe eine Anschlussleitung bereit. Zudem werde anfallendes Regenwasser gesammelt. In der Folge reichte der Beschwerdegegner den Dienstbarkeitsvertrag vom 7. Juli 2021 über die Errichtung eines Wasserbezugsrechts zu Gunsten der Baugrundstücke Bätterkinden Gbbl.