d) Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdegegner, die Wasserversorgung des Bauvorhabens sei nicht auf die heute bestehenden Ressourcen begrenzt. Er verfüge über 15 Anteile an einem Quellenrecht (Fraubrunnen 7 Gbbl. SDR Nr. O.________) zugunsten seiner Parzellen Fraubrunnen Gbbl. Nr. P.________ und T.________. Nach Verlegung des landwirtschaftlichen Betriebs an die L.________strasse würden die Wasserbezugsrechte bei jenen Parzellen nicht mehr benötigt, da in Schalunen ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung möglich sei. Die Wasserbezugsrechte könne er daher für die Bauparzellen an der L.________strasse verwenden.