Bei erster Gelegenheit müssen sie durch eine Konzession abgelöst werden, damit eine Anpassung an das geltende Recht erfolgen kann.75 Auch nicht erwiesen ist, ob der errechnete mutmassliche Wasserverbrauch des Bauvorhabens mit Grundwasser gedeckt werden könnte und ob bzw. inwiefern dadurch die Wasserversorgung der benachbarten Grundeigentümer gefährdet würde. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es eines hydrogeologischen Gutachtens einer ausgewiesenen Fachperson, das noch einzuholen ist.76 Darauf hat auch die Gemeinde in ihren Amtsberichten hingewiesen.77