c) Für das Bauvorhaben ist keine Wassernutzungskonzession aktenkundig und es ist auch nicht bekannt, ob überhaupt eine solche besteht. In diesem Zusammenhang sei auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ehehafte resp. wohlerworbene Wasserrechte nicht unbefristet fortdauern, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens 80 Jahre. Bei erster Gelegenheit müssen sie durch eine Konzession abgelöst werden, damit eine Anpassung an das geltende Recht erfolgen kann.75