Falls nicht sichergestellt ist, dass der Betriebsstandort in Schalunen (Parzelle Nr. T.________) an eine Drittperson verkauft wird (die weder mit dem Beschwerdegegner identisch ist noch von ihm beherrscht wird), dass die zwei Ökonomiebauten auf Parzelle Bätterkinden Nr. S.________ abgebrochen werden, sind diese Wohn- und Ökonomieräume bei der Prüfung der betriebsnotwenigen Fläche zu berücksichtigen. Auch die Fläche des Ökonomieteils im neuen Betriebsleiterbauernhaus (Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________) ist miteinzubeziehen. Die Beurteilung des betriebsnotwenigen Bedarfs an Ökonomiebauten ist nachvollziehbar aktenkundig zu machen.