Die Lagerhalle inkl. Werkstatt und das Kartoffellager dürften aber nicht für gewerbliche Zwecke oder als Einstellraum für Tätigkeiten eines Lohnunternehmens genutzt werden. Die Schaffung von Einstellraum für ein Lohnunternehmen respektive Tätigkeiten in der Werkstatt, die über die Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgingen, könnten nicht als zonenkonform beurteilt werden.68 Diese Beurteilung lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Betriebsnotwendigkeit einer derart grossen Lagerhalle samt Werkstatt erscheint im Gegenteil nicht ausreichend geklärt.