34 TSV62). Die Erteilung eines Viehhandelspatents setzt unter anderem voraus, dass der Viehhändler über einen geeigneten Stall verfügt, sofern er die Tiere nicht direkt an die Schlachtbetriebe liefert (vgl. Art. 34 Abs. 3 TSV). Der Beschwerdegegner ist nach eigenen Angaben nicht im Besitz eines Viehhandelspatents und beabsichtigt auch nicht, selber Viehhandel zu betreiben. Verwandte des Beschwerdeführers führen Unternehmen im Bereich des Viehhandels und der Schlachtung (so die V.________ AG, bei welcher der Beschwerdegegner früher als Präsident fungierte oder die W.________ AG, Q.________, die durch Verwandte des Beschwerdegegners geführt wird).