Eine gewerbliche Nutzung von Bauten und Anlagen ist in der Landwirtschaftszone dagegen nicht zulässig. Betriebsbauten, die für die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für andere Landwirtschaftsbetriebe oder für Viehhändler dienen, sind nicht zonenkonform, denn sie werden (in diesen Ausmassen) nicht für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb benötigt. Landwirtschaftsnahe Gewerbe (Lohnunternehmen) gehören in die Bauzone. Unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind einzig nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; diese sind aber nicht zonenkonform und bedürfen einer