Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen. Dazu gehören beispielsweise Gebäude für das Unterbringen von Tieren und Maschinen sowie von weiteren Betriebseinrichtungen.60 Zonenkonform ist die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung inklusive Lagerung, Aufbereitung und Verkauf der Erzeugnisse (vgl. Art. 34 RPV). Eine gewerbliche Nutzung von Bauten und Anlagen ist in der Landwirtschaftszone dagegen nicht zulässig.