Die Auflage des AGR, dass die Ökonomiegebäude nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden dürften, stelle ausreichend sicher, dass zonenfremde Tätigkeiten unterbunden werden könnten. Die Gemeinde hielt in ihren Amtsberichten im vorinstanzlichen Verfahren fest, das AGR und Lanat sollten überprüfen, ob der Bedarf einer solchen Anlage für den landwirtschaftlichen Bedarf gerechtfertigt sei. Es sei zu überprüfen, wie die Organisation des Betriebs konzipiert sei, insbesondere unter Berücksichtigung der gewerblichen Tätigkeiten der vom Beschwerdegegner geführten U.________ GmbH sowie der A.________AG.59