Das Regierungsstatthalteramt bringt vor, die behauptete Verflechtung mit Handels- und Betriebsgesellschaften im Bereich des Viehhandels sei nicht nachgewiesen. Der Zweck der A.________AG und der U.________ GmbH liege nicht im Viehhandel. Aus der Beteiligung des Beschwerdegegners an der U.________ GmbH könne auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner am neuen Betriebsstandort eine gewerbsmässige Werkstatt für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. betreiben wolle. Die Auflage des AGR, dass die Ökonomiegebäude nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden dürften, stelle ausreichend sicher, dass zonenfremde Tätigkeiten unterbunden werden könnten.