Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er Viehhandel betreiben werde, er habe auch kein Viehhandelspatent. Direkte Verbindungen bestünden nur hinsichtlich der Vermarktung seiner Produkte, nicht mit dem Viehhandel. Ein unbewilligter Viehhandel könnte baupolizeilich unterbunden werden. Es sei auch kein gewerblicher Handel oder Reparaturen geplant, was ja ebenfalls bewilligungspflichtig wäre. Die geforderten Auflagen seien unnötig.