Es sei zu vermuten, dass die operative Tätigkeit am bisherigen und später am neuen Betriebsstandort erfolge. Eine allfällige Baubewilligung müsse mit Auflagen versehen werden, dass kein Viehhandel und kein gewerblicher Handel bzw. gewerbliche Reparaturen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten stattfinden dürfen.