b) Die Beschwerdeführenden befürchten, der Beschwerdegegner werde offen oder verdeckt Viehhandel betreiben, was nicht zonenkonform wäre. Sie verweisen auf die wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen des Beschwerdegegners mit einem Schlachtbetrieb und Viehhandelsbetrieben. Auch eine Werkstätte für Handel mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräte, Reparaturen für Dritte sei nicht zonenkonform. Die U.________ GmbH habe aber einen entsprechenden Zweck und Domizil am Wohnort des Beschwerdegegners. Es sei zu vermuten, dass die operative Tätigkeit am bisherigen und später am neuen Betriebsstandort erfolge.