7. Zonenkonformität der Ökonomiegebäude a) In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Damit die Zonenkonformität bejaht werden kann, ist weiter vorausgesetzt, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. b und c RPV57). Die Aussiedlung darf gestützt auf die Vorgaben der Zonenkonformität nur bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst.