Der Beschwerdegegner hat zu den in den vorstehenden Erwägungen genannten Fragen Stellung zu nehmen, wobei diese nicht abschliessend sind. Er wird seine Angaben zu belegen haben, wozu beispielsweise Angaben aus der Tierverkehrsdatenbank (vgl. Art. 15a TSG55), Belege aus dem Rechnungswesen (Ausgaben, Einnahmen in Zusammenhang mit dem Tierbestand sowie Einnahmen von Dritten) und weitere geeignete Beweismittel heranzuziehen sind. Da sich der Tierlärm in seiner Art wesentlich von gewerblichem Lärm gemäss Anhang 6 der LSV unterscheidet,56 ist für dessen Beurteilung die zuständige Stelle der Kantonspolizei (Fachstelle Lärmakustik und Lasertechnik) beizuziehen.