c) Die beiden Ställe sind Kaltställe, die im oberen Teil der beiden Längsseiten offen sind. Die Öffnungen sind mit einem Windschutznetz abgedeckt. Weder beim Rindvieh noch bei den Schafen und Lämmern sind den Akten verlässliche Zahlen zur maximalen Anzahl Tiere zu entnehmen, die im Betrieb des Beschwerdegegners gehalten werden sollen.