d) Im vorinstanzlichen Verfahren hielt das beco fest, der Lärmschutz sei nicht betroffen.35 Dieser Einschätzung schloss sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an (Erwägung Ziff. 3.2 Bst. e). Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen modernen landwirtschaftlichen Betrieb mit grossem Tierbestand. Die nächstgelegene Wohnliegenschaft von Nachbarn (Wohnteil des Gebäudes L.________strasse M.________) befindet sich in einer Distanz von rund 45 m zum Schafstall; bei den südlich gelegenen Wohnhäusern L.________strasse Z.________ und Y.________ beträgt der Abstand zum Rindviehstall rund 75 m und zur Lagerhalle mit Werkstatt rund 33 m.