Aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation ist zu beurteilen, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. Art. 36 LSV). Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden.