b) Im vorliegenden Fall besteht bereits ein Bauernhof am Standort der geplanten Aussiedlung, der jedoch mit den geplanten Neubauten wesentlich erweitert und geändert wird. Es handelt sich um eine sogenannt übergewichtige Änderung. Der Betrieb ist daher als neue ortsfeste Anlage zu beurteilen und muss die Planungswerte einhalten, was auch für die einzelnen Anlagen gilt. Das Additionsprinzip kommt bei den Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen nicht zur Anwendung (Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz LSV).30 Im Bereich des Lärmschutzes gelten zudem die 25 Vgl. Angabe auf Plan «Neubau Schafstall & Jauchelager», Querschnitt E-E Plan «Neubau Schafstall &