b) Das Inforama errechnete einen Mindestabstand (100 %) von 79 m für den Stall 1 (Rindvieh) und von 84 m für den Stall 2 (Schafe).24 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden 21 und 22 (Bätterkinden Gbbl. Nr. H.________) liegt direkt gegenüber dem geplanten Schafstall. Der Abstand zwischen dem Wohnteil des Gebäudes Nr. M.________ und der nordöstlichen Ecke des Schafstalls beträgt 45 m, was ungefähr dem halben Mindestabstand zum Schafstall entspricht. c) Geruchsemissionen entstehen vorliegend nicht nur durch die Tierhaltung in den beiden Ställen, sie können auch vom Jauchesilo und dem nahe bei der Strasse platzierten Grünfuttersilo