Gegenüber der Landwirtschaftszone kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung, was jedoch nicht bedeutet, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen aus geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen besitzen. In der Landwirtschaftszone können Nachbarn praxisgemäss zumindest verlangen, dass zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und ihrem Wohnhaus der halbe Mindestabstand eingehalten wird.22 Wird dieser Abstand eingehalten, ist in der Regel nicht von einer übermässigen Geruchsimmission auszugehen.