Der FAT-Bericht20 definiert Mindestabstände, die als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Solche sind im Sinne einer Faustregel zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird, und können verneint werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.21 Gegenüber der Landwirtschaftszone kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung, was jedoch nicht bedeutet, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen aus geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen besitzen.