a) Das Baugesuch betrifft die Erstellung von zwei Tierhaltungsanlagen, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Luftverunreinigungen dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen etc. nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Der Grundsatz der Emissionsbegrenzung bezieht sich nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder vor erheblichen Immissionen. Das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt auch bei Geruchsimmissionen (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 LRV17). Geruchsemissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.18