Der Umfang des vorliegenden Bauvorhabens entbindet nicht davon, die einzelnen Teilvorhaben in den Plänen vollständig und aussagekräftig darzustellen, wo nötig ergänzende Angaben zu machen und Belege einzureichen. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, genügt die Baueingabe samt Betriebskonzept diesen Anforderungen noch nicht. 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 4 f., 11