15 BewD).16 Die vom Beschwerdegegner geplante Aussiedlung stellt ein grosses Vorhaben dar, das verschiedene Gegenstände umfasst, die bereits für sich allein bedeutend sind (Neubau von zwei grossen Ställen, einer grossen Lagerhalle mit Werkstatt, ein Grünfuttersilo, ein grosses oberirdisches Jauchesilo). Bei einer Gesamtheit von Vorhaben werden die Anforderungen an die Baueingabe bei den einzelnen Gegenständen nicht reduziert. Der Umfang des vorliegenden Bauvorhabens entbindet nicht davon, die einzelnen Teilvorhaben in den Plänen vollständig und aussagekräftig darzustellen, wo nötig ergänzende Angaben zu machen und Belege einzureichen.