Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Für die Projektpläne gelten die Anforderungen von Art. 14 BewD15. Lässt sich das Bauvorhaben aufgrund der Umschreibung auf den Baugesuchsformularen und der Darstellung auf den Plänen nicht ausreichend beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Immissionen oder dem Verkehr, kann die Baubewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen, wie beispielsweise Angaben zur Konstruktion, technische Datenblätter der geplanten Anlagen, ein Betriebskonzept, Berechnungen, Angaben zur Nutzung oder zu den voraussichtlichen Fahrten etc. (vgl. Art. 15 BewD).16