diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht genügen, um den Schutz vor übermässigen, d.h. lästigen oder schädlichen, Immissionen zu gewährleisten, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). In diesem Fall sind Erhebungen oder eine Prognose erforderlich. c) Damit die möglichen Immissionen beurteilt werden können, muss bekannt sein, welche technischen Anlagen und Maschinen vorgesehen sind, welche Emissionen von diesen ausgehen und wie der landwirtschaftliche Betrieb erfolgen wird. Die Frage der Immissionen betrifft daher zunächst den Sachverhalt, der sich hier aus den Plänen und den Akten nicht vollständig ergibt.