b) Die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG14). Zu diesen Einwirkungen gehören Lärmimmissionen, aber auch Luftverunreinigungen wie Luftschadstoffe oder Gerüche (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 USG). Gemäss Art. 11 Abs.1 USG müssen Luftverunreinigungen und Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt, dass Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass