nördlichen und südlichen Anwohner werde durch die Abschirmung der Gebäude reduziert. Mit all diesen Massnahmen werde dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. Das beco habe festgehalten, dass der Lärmschutz nicht betroffen sei. Was die Geruchsimmissionen anbelange, müsse in der Landwirtschaftszone nur der halbe Mindestabstand zu Wohnräumen gemäss FAT- Bericht 476 eingehalten werden, was vorliegend der Fall sei. In diesem Bereich befänden sich keine Wohn- oder Büroräume.