a) Die Beschwerdeführenden befürchten unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen und werfen der Vorinstanz vor, diese Fragen ungenügend abgeklärt zu haben. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens befänden sich die Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden 13 bis 15. Entscheidend sei die Art und Weise, wie der Betrieb geführt werde, namentlich hinsichtlich des Betriebs der Silos und des Laufenlassens von Landmaschinen und dergleichen. Bei den Geruchsimmissionen dürfe nicht auf starre Abstandsregeln abgestellt werden.