Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.13 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Streitsache in mehrfacher Hinsicht nicht als entscheidreif. Einerseits sind zahlreiche, für die Beurteilung relevante Fakten nicht aktenkundig, andererseits wurden gewisse Streitfragen durch die Vorinstanz noch nicht beurteilt. 3. Immissionen, Allgemeines