b) Der Beschwerdegegner stellt die Legitimation der Beschwerdeführenden teilweise in Frage. Er macht geltend, nur die Beschwerdeführenden 18-23 verfügten über die erforderliche Beziehungsnähe (Abstand von 100 m), die übrigen wohnten weiter entfernt. Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die Einsprechenden (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass sie sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben. Dies beurteilt sich danach, ob sie über die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauvorhaben verfügen, d.h. durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst.