a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG8, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVD anfechtbar (Art. 11 Abs. 1 KoG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.