3. Mit Verfügung vom 27. November 2020 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Zonenkonformität des Bauvorhabens gemäss Art. 16a RPG6 fest. Für den Schafstall, den Rindviehstall und die Lagerhalle verfügte das AGR als Auflage, dass die Bauten nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu beseitigen seien und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliege. Für die Betriebsleiterwohnung verfügte das AGR ein im Grundbuch einzuschreibendes Zweckentfremdungsverbot.