Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/26 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10. Dezember 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ und 22 weitere Beschwerdeführenden Beschwerdeführerin 1 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bätterkinden, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 3315 Bätterkinden Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. Januar 2021 (bbew 230/2015; Um- und Ausbau Bauernhaus, Neubau Ställe etc.,) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 27. November 2020 (G.-Nr. 2013.JGK.2668) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner führt einen landwirtschaftlichen Betrieb (A.________AG) mit rund 2,24 SAK.1 Der Betrieb umfasst landwirtschaftliche Nutzfläche von 57,39 Hektaren in den Gemeinden Fraubrunnen (Schalunen) und Bätterkinden.2 Weil der Weiterbetrieb am 1 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Lanat), Fachbericht zur Zonenkonformität vom 30. Oktober 2018, Vorakten pag. 136. Die aktuellen Betriebsdaten sind nicht aktenkundig. 2 Betriebskonzept vom 30. Oktober 2015, Version vom 12. Juli 2018 (nachfolgend Betriebskonzept) S. 9 und 10, Vorakten pag. 49 ff. 1/19 BVD 110/2021/26 Hauptbetriebsstandort an der J.________strasse X.________ in Schalunen (Fraubrunnen 7 Gbbl. Nr. T.________) zunehmend schwierig wurde, plant der Beschwerdegegner eine Aussiedlung des Gesamtbetriebs an die L.________strasse in Bätterkinden (Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________, G.________ und B.________), wo bereits ein Bauernhof besteht. Der bisherige Betriebsstandort an der J.________strasse X.________ in Schalunen soll komplett aufgegeben und das Land und die Gebäude sollen verkauft werden.3 Am neuen Betriebsstandort in Bätterkinden beabsichtigt der Beschwerdegegner, die Betriebe zusammenzufassen, die er in den letzten Jahren gekauft habe.4 Laut Betriebskonzept sollen die Kernkompetenzen in den zwei Hauptbereichen Ackerbau und Rindfleischproduktion weiter ausgebaut und die Prozessabläufe optimiert werden. Zudem strebt der Beschwerdegegner eine verstärkte Direktvermarktung an. Für einen späteren Zeitpunkt ist eine Biogasanlage angedacht, aber noch nicht konkret geplant.5 Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone und im Gewässerschutzbereich Au. 2. Am 18. November 2015 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Bätterkinden für die geplante Aussiedlung ein Baugesuch ein. Auf den Parzellen Bätterkinden Gbbl. Nrn. G.________ und B.________ sollen ein Schafstall (392 m2 Grundfläche) mit angrenzendem Mistplatz, ein Stall für Kälber- und Rindermast (1293,4 m2 Grundfläche) mit zwei Auslaufbereichen, eine Lagerhalle samt Werkstatt (total 1320,3 m2 Grundfläche), ein oberirdisches Jauchesilo (1196 m3 Inhalt), ein 20 m hohes Grünfuttersilo sowie zwei kleinere Kraftfuttersilos erstellt werden. Beim gegenüberliegenden Bauernhaus auf Parzelle Nr. S.________ ist der Ausbau einer Betriebsleiterwohnung geplant. Die auf der Parzelle Nr. S.________ bestehende Geflügelhalle und der Pferdestall sollen abgebrochen werden. Gegen das Bauvorhaben gingen unter anderem von den heutigen Beschwerdeführenden Einsprachen ein. Das Projekt wurde mehrfach überarbeitet und im September 2018 erneut publiziert. Die Beschwerdeführenden reichten gegen das geänderte Projekt Einsprache ein. Der Beschwerdegegner nahm eine weitere Projektänderung vor (Planrevision vom 26. November 2018). 3. Mit Verfügung vom 27. November 2020 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Zonenkonformität des Bauvorhabens gemäss Art. 16a RPG6 fest. Für den Schafstall, den Rindviehstall und die Lagerhalle verfügte das AGR als Auflage, dass die Bauten nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu beseitigen seien und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliege. Für die Betriebsleiterwohnung verfügte das AGR ein im Grundbuch einzuschreibendes Zweckentfremdungsverbot. Mit Gesamtbauentscheid vom 15. Januar 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental dem Vorhaben die Baubewilligung. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 15. Januar 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Gesamtbauentscheid mit Auflagen zu ergänzen, wonach auf den gesamten Baugrundstücken der Viehhandel sowie der gewerbliche Handel mit und/oder die Reparatur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten verboten sei. 3 Vgl. Betriebskonzept S. 7, Vorakten pag. 49 ff. 4 Stellungnahme vom 6. Juli 2018 zu den Einsprachen, Vorakten pag. 491 5 Betriebskonzept S. 6 und 12, Vorakten pag. 49 ff. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2/19 BVD 110/2021/26 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet7, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Emmental beantragt mit Stellungnahme vom 10. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AGR schliesst mit Eingabe vom 19. März 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit drauf einzutreten sei. Der angefochtene Gesamtbauentscheid und die Verfügung des AGR seien zu bestätigen. 6. Der Beschwerdegegner reichte am 9. Juli 2021 einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend Einräumung eines Wasserbezugsrechts zu Gunsten der Bauparzellen Bätterkinden Nrn. B.________ und G.________ ein. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 9. August 2021 dazu Stellung. Das Regierungsstatthalteramt Emmental reichte am 11. August 2021 eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Eingabe vom 20. August 2021. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG8, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVD anfechtbar (Art. 11 Abs. 1 KoG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. b) Der Beschwerdegegner stellt die Legitimation der Beschwerdeführenden teilweise in Frage. Er macht geltend, nur die Beschwerdeführenden 18-23 verfügten über die erforderliche Beziehungsnähe (Abstand von 100 m), die übrigen wohnten weiter entfernt. Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die Einsprechenden (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass sie sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben. Dies beurteilt sich danach, ob sie über die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauvorhaben verfügen, d.h. durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Rechtsprechung bejaht ohne vertiefte Abklärung die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften in einer Distanz von 100 m zum Bauvorhaben liegen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. In diesen Fällen ist die Legitimation gegeben, wenn die Einsprechenden zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Geruch oder andere Einwirkungen) oder den Verkehr betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen 7 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 8 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/19 BVD 110/2021/26 kann daher ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein.10 Da die Beschwerdeführenden 18 bis 22 als Anwohnende der L.________strasse und die Beschwerdeführerin 23 als Grundeigentümerin der Liegenschaft L.________strasse Y.________ vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt sind, ist auf die Kollektivbeschwerde einzutreten. Es kann daher offen gelassen werden, ob die weiter entfernt wohnenden Beschwerdeführenden aufgrund der Immissionen oder dem Verkehr des Bauvorhabens beschwerdelegitimiert sind. Im Falle einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Legitimation im Einzelnen darzulegen. c) Behördenmitglieder treten nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG11 in den Ausstand, wenn sie in der Sache befangen sein könnten. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen können.12 Der Direktor der BVD ist für den vorliegenden Entscheid in den Ausstand getreten. Gemäss Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 662/2018 vom 6. Juni 2018 ist Herr Regierungsrat Philippe Müller sein Stellvertreter. 2. Rückweisung Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.13 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Streitsache in mehrfacher Hinsicht nicht als entscheidreif. Einerseits sind zahlreiche, für die Beurteilung relevante Fakten nicht aktenkundig, andererseits wurden gewisse Streitfragen durch die Vorinstanz noch nicht beurteilt. 3. Immissionen, Allgemeines a) Die Beschwerdeführenden befürchten unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen und werfen der Vorinstanz vor, diese Fragen ungenügend abgeklärt zu haben. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens befänden sich die Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden 13 bis 15. Entscheidend sei die Art und Weise, wie der Betrieb geführt werde, namentlich hinsichtlich des Betriebs der Silos und des Laufenlassens von Landmaschinen und dergleichen. Bei den Geruchsimmissionen dürfe nicht auf starre Abstandsregeln abgestellt werden. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführenden legten nicht konkret dar, weshalb von seinem Betrieb übermässige Lärmemissionen ausgehen sollten, welche die in der Landwirtschaftszone üblichen Geräusche überschreiten würden. Landwirtschaftsmaschinen und Silos gehörten zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die betrieblichen Tätigkeiten, insbesondere der Maschinenbetrieb, erfolgten primär tagsüber. Er lasse keine Maschinen unnötig laufen. Die betrieblichen Abläufe sowie die Zu- und Wegfahrten habe er im Betriebskonzept aufgezeigt. Die Konzentration der Neubauten östlich der L.________strasse führe zu einer Reduktion der innerbetrieblichen Fahrten. Die Fahrzeuge befänden sich in der Lagerhalle, so dass auch ein Teil der betrieblichen Arbeiten dort erfolgen könne. Das Silo habe eine Unterentnahmefräse, die weniger Lärm verursache als eine Oberentnahmefräse. Das Silo befinde sich zwischen den Stallbauten, wo auch die betrieblichen Arbeiten erfolgen würden. Die Lärmbelastung der 10 BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 145 I 156 nicht publizierte E. 2.3: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17 und 17a 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24 13 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 4/19 BVD 110/2021/26 nördlichen und südlichen Anwohner werde durch die Abschirmung der Gebäude reduziert. Mit all diesen Massnahmen werde dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. Das beco habe festgehalten, dass der Lärmschutz nicht betroffen sei. Was die Geruchsimmissionen anbelange, müsse in der Landwirtschaftszone nur der halbe Mindestabstand zu Wohnräumen gemäss FAT- Bericht 476 eingehalten werden, was vorliegend der Fall sei. In diesem Bereich befänden sich keine Wohn- oder Büroräume. b) Die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG14). Zu diesen Einwirkungen gehören Lärmimmissionen, aber auch Luftverunreinigungen wie Luftschadstoffe oder Gerüche (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 USG). Gemäss Art. 11 Abs.1 USG müssen Luftverunreinigungen und Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt, dass Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht genügen, um den Schutz vor übermässigen, d.h. lästigen oder schädlichen, Immissionen zu gewährleisten, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). In diesem Fall sind Erhebungen oder eine Prognose erforderlich. c) Damit die möglichen Immissionen beurteilt werden können, muss bekannt sein, welche technischen Anlagen und Maschinen vorgesehen sind, welche Emissionen von diesen ausgehen und wie der landwirtschaftliche Betrieb erfolgen wird. Die Frage der Immissionen betrifft daher zunächst den Sachverhalt, der sich hier aus den Plänen und den Akten nicht vollständig ergibt. Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Für die Projektpläne gelten die Anforderungen von Art. 14 BewD15. Lässt sich das Bauvorhaben aufgrund der Umschreibung auf den Baugesuchsformularen und der Darstellung auf den Plänen nicht ausreichend beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Immissionen oder dem Verkehr, kann die Baubewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen, wie beispielsweise Angaben zur Konstruktion, technische Datenblätter der geplanten Anlagen, ein Betriebskonzept, Berechnungen, Angaben zur Nutzung oder zu den voraussichtlichen Fahrten etc. (vgl. Art. 15 BewD).16 Die vom Beschwerdegegner geplante Aussiedlung stellt ein grosses Vorhaben dar, das verschiedene Gegenstände umfasst, die bereits für sich allein bedeutend sind (Neubau von zwei grossen Ställen, einer grossen Lagerhalle mit Werkstatt, ein Grünfuttersilo, ein grosses oberirdisches Jauchesilo). Bei einer Gesamtheit von Vorhaben werden die Anforderungen an die Baueingabe bei den einzelnen Gegenständen nicht reduziert. Der Umfang des vorliegenden Bauvorhabens entbindet nicht davon, die einzelnen Teilvorhaben in den Plänen vollständig und aussagekräftig darzustellen, wo nötig ergänzende Angaben zu machen und Belege einzureichen. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, genügt die Baueingabe samt Betriebskonzept diesen Anforderungen noch nicht. 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 4 f., 11 5/19 BVD 110/2021/26 4. Geruchsimmissionen a) Das Baugesuch betrifft die Erstellung von zwei Tierhaltungsanlagen, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Luftverunreinigungen dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen etc. nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Der Grundsatz der Emissionsbegrenzung bezieht sich nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder vor erheblichen Immissionen. Das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt auch bei Geruchsimmissionen (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 LRV17). Geruchsemissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.18 Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung dieser Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; heute Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz- Tänikon ART) (vgl. Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Anwendbar ist immer noch der FAT-Bericht von 1995, obwohl er nicht mehr bei allen Stallsystemen eine störungsgerechte Beurteilung erlaubt und überarbeitet werden sollte.19 Der Entwurf des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 7. März 2005 wurde aber aufgrund der negativen Reaktionen in der Vernehmlassung wieder zurückgezogen. Der FAT-Bericht20 definiert Mindestabstände, die als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Solche sind im Sinne einer Faustregel zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird, und können verneint werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.21 Gegenüber der Landwirtschaftszone kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung, was jedoch nicht bedeutet, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen aus geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen besitzen. In der Landwirtschaftszone können Nachbarn praxisgemäss zumindest verlangen, dass zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und ihrem Wohnhaus der halbe Mindestabstand eingehalten wird.22 Wird dieser Abstand eingehalten, ist in der Regel nicht von einer übermässigen Geruchsimmission auszugehen. Dennoch dürfte es sich verbieten, die Mindestabstandsberechnung gemäss FAT-Bericht 1995 schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse anzuwenden. Auch der FAT-Bericht weist darauf hin, dass sich die Lästigkeit von Geruchsimmissionen letztlich nur empirisch feststellen lässt.23 b) Das Inforama errechnete einen Mindestabstand (100 %) von 79 m für den Stall 1 (Rindvieh) und von 84 m für den Stall 2 (Schafe).24 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden 21 und 22 (Bätterkinden Gbbl. Nr. H.________) liegt direkt gegenüber dem geplanten Schafstall. Der Abstand zwischen dem Wohnteil des Gebäudes Nr. M.________ und der nordöstlichen Ecke des Schafstalls beträgt 45 m, was ungefähr dem halben Mindestabstand zum Schafstall entspricht. c) Geruchsemissionen entstehen vorliegend nicht nur durch die Tierhaltung in den beiden Ställen, sie können auch vom Jauchesilo und dem nahe bei der Strasse platzierten Grünfuttersilo 17 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 18 BGE 126 II 43 E. 4b und 4c 19 Vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4 f. 20 FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht) 21 FAT-Bericht S. 7; BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.2, mit Hinweisen 22 FAT-Bericht S. 8 23 FAT-Bericht S. 7 24 Inforama Beratung, Berechnung vom 25. September 2018, Vorakten pag. 366 f.; E- Mail (undatiert) von N.________Inforama, Vorakten pag. 362 ff. 6/19 BVD 110/2021/26 ausgehen. Das oberirdische Jauchesilo (Fassungsvermögen 1196 m3) ist auf den Projektplänen nur rudimentär in den Umrissen dargestellt, was nicht genügt.25 Konstruktive und technische Angaben fehlen gänzlich, obwohl solche zur Beurteilung einer Anlage, die Immissionen verursachen kann, unabdingbar sind. Auch der unterirdische Pumpschacht zum Jauchesilo ist im Übrigen nur in der Aufsicht dargestellt. Das Jauchesilo soll gemäss den Projektplänen mit einer Plane abgedeckt werden, nähere Angaben dazu fehlen aber. Es ist daher unklar, ob das Jauchesilo dicht geschlossen ist oder ob Gerüche entweichen können. Unbekannt ist im weiteren die Häufigkeit der Jaucheabtransporte, was vermutlich ebenfalls mit Geruchsemissionen verbunden ist. Beim Grünfuttersilo ist nicht klar, ob es sich um ein Mais- oder Grassilo handelt, obwohl dies hinsichtlich der davon ausgehenden Gerüche einen Unterschied macht. Im Betriebskonzept ist zwar davon die Rede, dass in einem Hochsilo Mais gelagert werden soll. Andererseits heisst es auch, dass die Option für die Lagerung der Grassilage in einem Hochsilo gegeben sein soll.26 In der Baueingabe und auf dem Plan fehlt die Zweckangabe bei diesem Silo. d) Die Vorinstanz holte eine Beurteilung des beco (heute Amt für Umwelt und Energie AUE, Abteilung Immissionsschutz) zum Immissionsschutz (Luftreinhaltung) ein. Das beco beurteilte die Mindestabstandsberechnung des Inforama als plausibel. Wie das Inforama ging das beco beim Jauchesilo fälschlicherweise von einer «Güllengrube»27 aus. Es ist nicht klar, inwiefern sich der Umstand, dass das Jauchesilo eine Hochbaute ist, auf die Geruchsbelästigungen auswirkt und welchen Effekt die Abdeckung hat. Unberücksichtigt blieben des weiteren allfällige Immissionen des Grünfuttersilos. Die Beurteilung der Geruchsimmissionen ist unvollständig und wird nach Vorliegen der obgenannten Angaben noch einmal vorzunehmen sein. 5. Lärmimmissionen a) Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV28). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist.29 b) Im vorliegenden Fall besteht bereits ein Bauernhof am Standort der geplanten Aussiedlung, der jedoch mit den geplanten Neubauten wesentlich erweitert und geändert wird. Es handelt sich um eine sogenannt übergewichtige Änderung. Der Betrieb ist daher als neue ortsfeste Anlage zu beurteilen und muss die Planungswerte einhalten, was auch für die einzelnen Anlagen gilt. Das Additionsprinzip kommt bei den Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen nicht zur Anwendung (Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz LSV).30 Im Bereich des Lärmschutzes gelten zudem die 25 Vgl. Angabe auf Plan «Neubau Schafstall & Jauchelager», Querschnitt E-E Plan «Neubau Schafstall & Jauchelager», Nordfassade 26 Betriebskonzept S. 7, Vorakaten pag. 49 ff. 27 E- Mail (undatiert) von N.________, Vorakten pag. 362 ff. 28 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 29 BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; BGE 141 ll 483 E. 3.3.3; 133 II 181 E. 7.2; je mit Hinweisen 30 Rausch/Keller, in Kommentar USG, 2001, Art. 8 N. 1, 7 und 15 7/19 BVD 110/2021/26 Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ.31 c) Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm im Anhang 6 LSV festgelegt. Nach Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 6 LSV gelten die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (Bst. a), des Güterumschlages bei derartigen Anlagen (Bst. b) und des Verkehrs auf dem Betriebsareal (Best. c). Sofern (wie für Tierlärm) keine spezifischen Planungswerte vorliegen, sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Massgabe von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei dürfen neue ortsfeste Anlagen höchstens geringfügige Störungen verursachen.32 Aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation ist zu beurteilen, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. Art. 36 LSV). Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Setzt die Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.33 Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.34 d) Im vorinstanzlichen Verfahren hielt das beco fest, der Lärmschutz sei nicht betroffen.35 Dieser Einschätzung schloss sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an (Erwägung Ziff. 3.2 Bst. e). Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen modernen landwirtschaftlichen Betrieb mit grossem Tierbestand. Die nächstgelegene Wohnliegenschaft von Nachbarn (Wohnteil des Gebäudes L.________strasse M.________) befindet sich in einer Distanz von rund 45 m zum Schafstall; bei den südlich gelegenen Wohnhäusern L.________strasse Z.________ und Y.________ beträgt der Abstand zum Rindviehstall rund 75 m und zur Lagerhalle mit Werkstatt rund 33 m. Es bedarf einer eingehenden Lärmbeurteilung, sowohl für den Betriebslärm gemäss Anhang 6 der LSV (technische Anlagen, Geräte, Fahrzeuge und Güterumschlag) als auch für den Tierlärm (z.B. durch eingestallte Tiere oder bei Umladevorgängen auf/von Tiertransportern), der erfahrungsgemäss über weite Distanzen hörbar ist. Im Einzelnen: e) Damit die Immissionen des technischen Lärms gemäss Anhang 6 der LSV beurteilt werden können, muss bekannt sein, welche Maschinen, Geräte und Anlagen geplant sind und welche Lärmemissionen damit verbunden sind. Gemäss Angaben im Betriebskonzept handelt es sich um einen «hoch mechanisierten Betrieb».36 Auf den Projektplänen fehlt die Eintragung der geplanten technischen Anlagen und Geräte gänzlich. Es finden sich auch keine technischen Datenblätter dieser Anlagen in den Vorakten. Das Grünfuttersilo ist nicht nur bezüglich möglicher Geruchsemissionen näher abzuklären, sondern auch hinsichtlich der Lärmimmissionen. Es ist zu prüfen, welche Lärmimmissionen mit der Entnahme, allenfalls auch der Einfüllung des Siliergutes 31 BGE 141 II 476 E. 3.2 32 BGer 1C_510/2011 vom 18. April 2012 E. 3 (Hundelärm); BGE 130 II 32 E. 2.2; BGE 123 II 325 E. 4 d/bb 33 BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.5 34 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 35 beco Berner Wirtschaft, Fachberichte Immissionsschutz vom 8. Februar 2016 und 22. Oktober 2018, Vorakten pag. 117 und 155 36 Betriebskonzept S. 5, Vorakten pag. 49 ff. 8/19 BVD 110/2021/26 verbunden sind. Hierzu fehlen die nötigen Angaben. Namentlich ist nicht bekannt, wie das Siliergut in den Stall gelangen soll, ob ein Turbozyklon o.ä. geplant ist und wo sich dessen Standort befindet. Auch der Schallleistungspegel der Silofräse ist nicht bekannt. f) Hinzu kommt der Lärm des Güterumschlags (Futter, Jauche, Feldfrüchte etc.) und der Transportfahrzeuge. In diesem Zusammenhang interessieren folgende Punkte:  Wieviele Transportfahrten (Futterlieferungen, Transportfahrten mit eigenen Erzeugnissen, Abtransport Jauche etc.) erfolgen maximal zum/ab Betriebsstandort an der L.________strasse (aufgeschlüsselt nach einem sinnvollen Zeitraum z.B. pro Woche und pro Saison)?  Mit welcher Art von Fahrzeugen (Fahrzeugtypen) erfolgen diese Transporte (aufgeschlüsselt nach Anzahl Fahrten pro obgenannten Zeitraum)?  Wo findet der Güterumschlag statt und wie lange dauert er? 6. Immissionen durch Tierlärm a) Ein nicht unwesentlicher Teil der Lärmimmissionen wird von den Tieren ausgehen, einerseits durch muhende und blökende Tiere beim Ein- und Ausladen auf die Transportfahrzeuge, andererseits durch eingestallte Tiere, zumal die Ställe bei den Seitenwänden im oberen Teil offen sind. Auf den Tierlärm haben einige Einsprechende bereits im vorinstanzlichen Verfahren konkret hingewiesen. So wurde geltend gemacht, dass die Ausstallungsfrequenz relevant sei. Schon früher habe bei wesentlich tieferem Viehbestand jeder Wechsel über zwei Wochen lang zu massiven Lärmimmissionen durch brüllende Tiere geführt, und dies fast rund um die Uhr.37 Die Tiere würden frühmorgens verladen, sie würden muhen und bähen und es entstehe zusätzlicher Verkehr.38 Es entstehe Nachtlärm wegen der Massentierhaltung auf engem Raum.39 Es sei schon verschiedentlich zu Lärm- und Verkehrsproblemen bei der Anlieferung und dem Abtransport von Tieren in den Schlachthof gekommen.40 Es sei unklar, wie lange die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Tiere sei. Die Zu- und Abtransporte seien anhand der Tierverkehrsdatenbank aufzuführen.41 Dem angefochtenen Entscheid ist nichts zum Tierlärm zu entnehmen; diese Rügen blieben im vor- instanzlichen Verfahren ungeprüft. b) Der Beschwerdegegner betreibt einen Mastbetrieb (Rindvieh, Schafe). Nach seinen Angaben sollen 60 Kälber zur Rindviehmast (weniger als vier Monate) und 114 Tiere für die Rindviehmast intensiv (mehr als vier Monate) sowie 140 Mutterschafe gehalten werden, was total 93,4 GVE42 entspreche.43 Auf dem Baugesuchsformular 4.4.2 (Gewässerschutz Landwirtschaft) vom 10. Juli 2018 führte der Beschwerdegegner aus: «Die Altersstruktur bei der Rindviehmast kann variieren je nach Marktsituation. Im Normalfall werden Tränker angekauft, welche die Mast von A-Z durchlaufen. Es kann auch sein, dass Fresser (ca. 6 Monate) angekauft werden. 69,9 GVE Rindvieh gemäss Berechnung ist als Maximalwert zu betrachten. Mit 140 Schafen (20,4 GVE) sind Auen (Muttertiere) gemeint. Die säugenden Lämmer werden nicht gerechnet. Es 37 Einspracheergänzung der Beschwerdeführenden 18-22, Vorakten pag. 438 38 Einsprache der Beschwerdeführenden 18-22, Vorakten pag. 647 Rz. 8, Eingabe O.________, Vorakten pag. 650 39 Einsprache P.________, Vorakten pag. 665 40 Eingabe der Beschwerdeführerin 23, Vorakten pag. 428 Rz. 3.4 41 Einsprache der Beschwerdeführenden 1-15 und weiteren Personen, Vorakten pag. 598 Rz. 57 42 Grossvieheinheit gemäss Art. 27 und Anhang LBV (Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) 43 Betriebskonzept S. 12, Vorakten pag. 49 ff.; Formular 4.4 und 4.4.1 (Gewässerschutz Landwirtschaft) vom 10. Juli 2018, Vorakten pag. 719 und 720 9/19 BVD 110/2021/26 ist jedoch mehrheitlich Lämmermast vorgesehen. Es können max. 60 Mastlämmer/Bucht gehalten werden (360 Tiere = 10,8 GVE).»44 c) Die beiden Ställe sind Kaltställe, die im oberen Teil der beiden Längsseiten offen sind. Die Öffnungen sind mit einem Windschutznetz abgedeckt. Weder beim Rindvieh noch bei den Schafen und Lämmern sind den Akten verlässliche Zahlen zur maximalen Anzahl Tiere zu entnehmen, die im Betrieb des Beschwerdegegners gehalten werden sollen. Der Rindviehstall weist gemäss Angaben auf dem Projektplan «Grundriss» total 105 Liegeboxen für Rinder (300 – 400 kg) und für 60 Kälber (< 150 kg) Liegeflächen auf. Zudem gibt es drei Plätze als «Reserve und Krankenbucht». Nach den Planangaben sind somit regulär Liegeplätze für 165 Tiere vorhanden, was sich nicht mit den unter b) genannten Angaben des Beschwerdegegners deckt (60 + 114 = 174 Tiere). Es handelt sich um ein «BTS-Stallsystem» mit Auslaufhöfen, aber ohne Weidehaltung des Rindviehs.45 Der Schafstall hat gemäss Grundrissplan 216 Plätze für Schafe (6 Buchten à 36 Schafe, 1 m2 pro Tier). Hinzu kommt eine Fläche von 31 m2 als «Reserve & Krankenbucht».46 Demgegenüber finden im Stall laut Angaben des Beschwerdegegners bis zu 300 Schafe (davon 100 Auen) Platz.47 An anderer Stelle spricht er von 360 Tieren.48 Dies bedarf noch einer Klärung. d) Laut Betriebskonzept werden die Schafe auf «permanenten» Weiden gehalten. Sie würden mit Kleintransportern (3,5 t) auf die Weiden transportiert. Der «Austausch» auf den Weiden finde je nach Futtersituation ca. alle ein bis drei Wochen statt. Bei «Wetterumbrüchen» müsse jedoch ein geeignetes Gebäude für den Schutz vorhanden sein. Des Weitern könnten die Tiere nicht auf der Weide geschlachtet werden, da sie trocken in die Schlachtbetriebe angeliefert werden müssten.49 Es ist nicht aktenkundig, wo sich diese Weiden befinden. Die Mutterschafe und Lämmer werden nach Angaben des Beschwerdegegners zwar mehrheitlich auf den Weiden gehalten. Vor dem Transport in den Schlachthof müssen sie zum «Abtrocknen» jedoch einige Tage eingestallt werden.50 Es ist davon auszugehen, dass die eingepferchten Lämmer und Schafe in dieser Zeit mit ihrem Blöken erheblichen Lärm verursachen. Der Umladevorgang der Tiere von bzw. auf die Transporter ist erfahrungsgemäss mit lautstarkem Blöken verbunden. In diesem Zusammenhang interessiert weiter, ob in den Ställen allenfalls auch Tiere von Dritten kurzzeitig eingestallt werden oder ob praktisch schlachtreife Tiere zugekauft und kurze Zeit in den Ställen gehalten werden. In diesem Zusammenhang sei auf den Fachbericht des Lanat von 2016 zum früherem Projekt verwiesen, in dem das Lanat vermutete, der Rindviehstall und der Schafstall würden wohl teilweise als Stallungen für Tiere aus dem Viehhandel genutzt.51 e) Die von den Tieren verursachten Immissionen dürfen höchstens geringfügige Störungen verursachen.52 Für die Beurteilung, ob durch die Tiere unzulässige Lärmimmissionen entstehen, bedarf es weiterer Abklärungen. Zu klären sind unter anderem folgende Fragen (betreffend den Zustand nach der Aussiedlung an die L.________strasse):53 44 Formular 4.4.2 Gewässerschutz Landwirtschaft, Vorakten pag. 721 45 Betriebskonzept S. 11, Vorakten pag. 49 ff. 46 Projektplan Grundriss Schafstall 47 Betriebskonzept S. 7, Vorakten pag. 49 ff. 48 Formular 4.4.2, Vorakten pag. 721 49 Betriebskonzept S. 7 und 11, Vorakten pag. 49 ff. 50 Vgl. auch Betriebskonzept S. 7, Vorakten pag. 49 ff. 51 Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 1. Februar 2016, Vorakten pag. 150 ff. 52 BGer 1C_510/2011 vom 18. April 2012 E. 3 (Hundelärm); BGE 123 II 325 E. 4 d/bb 53 Hinweis: Diese Fragen sind auch in Zusammenhang mit der Beurteilung der Zonenkonformität relevant. 10/19 BVD 110/2021/26  Wieviele eigene Tiere (Rindvieh, Schafe und Lämmer) werden maximal im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gehalten?  Übersteigt der Bestand an Schafen/Lämmern auf dem Gesamtbetrieb des Beschwerdegegners diese Zahl zeitweise? Ist der Totalbestand an Schafen/Lämmern auf dem Gesamtbetrieb zeitweise grösser als das Platzangebot im Schafstall?  Wie lange werden die Tiere auf dem Bauernbetrieb gehalten (Rindvieh, Schafe und Lämmer), wie viele Tiere (Rindvieh, Schafe bzw. Lämmer) werden jährlich zugekauft?  Wieviele Tiertransporte (total) werden maximal vom / zum Bauernbetrieb an der L.________strasse erfolgen? (aufgeschlüsselt nach einem sinnvollen Zeitraum z.B. pro Woche und pro Saison)  Wie oft pro Jahr erfolgen Transporte von der L.________strasse zum Schlachthof? Gibt es saisonale Unterschiede? Wie viele Tiere werden dafür pro Mal umgeladen?  Soweit ersichtlich kann mit grösseren Fahrzeugen nicht in den Schafstall gefahren werden. Der Zugang zum Schafstall befindet sich an der Stirnseite zur Strasse hin. Wo werden die Schafe auf die Fahrzeuge geladen bzw. abgeladen?  Wo wird das Rindvieh auf die Fahrzeuge geladen bzw. abgeladen?  Wie lange dauern die Ein- bzw. Abladevorgänge bei Tiertransporten?  An maximal wie vielen Tagen pro Jahr ist der Schafstall belegt?  In welchen Situationen werden die Schafe in den Schafstall gebracht?  Wie lange werden die Schafe/Lämmer eingestallt vor dem Transport zum Schlachthof?  Wo befinden sich die Schafweiden? Gibt es dort Unterstände als Wetterschutz? Was ist gemeint mit der Aussage «bei Wetterumbrüchen» benötigten die Schafe ein geeignetes Gebäude für den Schutz?54 Braucht es den Schafstall als Wetterunterstand?  Werden die Ställe auch für das Einstallen von Tieren von Dritten bzw. für nur kurzfristig (z.B. weniger als einen Monat) gehaltene Tiere genutzt? Der Beschwerdegegner hat zu den in den vorstehenden Erwägungen genannten Fragen Stellung zu nehmen, wobei diese nicht abschliessend sind. Er wird seine Angaben zu belegen haben, wozu beispielsweise Angaben aus der Tierverkehrsdatenbank (vgl. Art. 15a TSG55), Belege aus dem Rechnungswesen (Ausgaben, Einnahmen in Zusammenhang mit dem Tierbestand sowie Einnahmen von Dritten) und weitere geeignete Beweismittel heranzuziehen sind. Da sich der Tierlärm in seiner Art wesentlich von gewerblichem Lärm gemäss Anhang 6 der LSV unterscheidet,56 ist für dessen Beurteilung die zuständige Stelle der Kantonspolizei (Fachstelle Lärmakustik und Lasertechnik) beizuziehen. 7. Zonenkonformität der Ökonomiegebäude a) In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Damit die Zonenkonformität bejaht werden kann, ist weiter vorausgesetzt, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. b und c RPV57). Die Aussiedlung darf gestützt auf die Vorgaben der Zonenkonformität nur bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Eine Aussiedlung darf daher nur erfolgen, wenn die verfügbaren Gebäude eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zulassen und zudem die Verlegung des Standortes wesentliche betriebliche Vorteile mit sich bringt.58 54 Betriebskonzept S. 7, Vorakten pag. 49 ff. 55 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) 56 BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.6 57 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 58 BVE 110/1993/125 mit Verweis auf BGE 100 Ib 403 und BGE 114 Ib 133 f. 11/19 BVD 110/2021/26 b) Die Beschwerdeführenden befürchten, der Beschwerdegegner werde offen oder verdeckt Viehhandel betreiben, was nicht zonenkonform wäre. Sie verweisen auf die wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen des Beschwerdegegners mit einem Schlachtbetrieb und Viehhandelsbetrieben. Auch eine Werkstätte für Handel mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräte, Reparaturen für Dritte sei nicht zonenkonform. Die U.________ GmbH habe aber einen entsprechenden Zweck und Domizil am Wohnort des Beschwerdegegners. Es sei zu vermuten, dass die operative Tätigkeit am bisherigen und später am neuen Betriebsstandort erfolge. Eine allfällige Baubewilligung müsse mit Auflagen versehen werden, dass kein Viehhandel und kein gewerblicher Handel bzw. gewerbliche Reparaturen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten stattfinden dürfen. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er Viehhandel betreiben werde, er habe auch kein Viehhandelspatent. Direkte Verbindungen bestünden nur hinsichtlich der Vermarktung seiner Produkte, nicht mit dem Viehhandel. Ein unbewilligter Viehhandel könnte baupolizeilich unterbunden werden. Es sei auch kein gewerblicher Handel oder Reparaturen geplant, was ja ebenfalls bewilligungspflichtig wäre. Die geforderten Auflagen seien unnötig. Das Regierungsstatthalteramt bringt vor, die behauptete Verflechtung mit Handels- und Betriebsgesellschaften im Bereich des Viehhandels sei nicht nachgewiesen. Der Zweck der A.________AG und der U.________ GmbH liege nicht im Viehhandel. Aus der Beteiligung des Beschwerdegegners an der U.________ GmbH könne auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner am neuen Betriebsstandort eine gewerbsmässige Werkstatt für landwirtschaftliche Fahrzeuge etc. betreiben wolle. Die Auflage des AGR, dass die Ökonomiegebäude nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden dürften, stelle ausreichend sicher, dass zonenfremde Tätigkeiten unterbunden werden könnten. Die Gemeinde hielt in ihren Amtsberichten im vorinstanzlichen Verfahren fest, das AGR und Lanat sollten überprüfen, ob der Bedarf einer solchen Anlage für den landwirtschaftlichen Bedarf gerechtfertigt sei. Es sei zu überprüfen, wie die Organisation des Betriebs konzipiert sei, insbesondere unter Berücksichtigung der gewerblichen Tätigkeiten der vom Beschwerdegegner geführten U.________ GmbH sowie der A.________AG.59 c) Wie oben erwähnt, ist für die Zonenkonformität von Gebäuden und Anlagen in der Landwirtschaftszone Voraussetzung, dass sie für die Führung des betreffenden Landwirtschaftsbetriebs nötig sind (vgl. Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Die Bauten und Anlagen dürfen daher auch nicht überdimensioniert sein; die Schaffung von Raumreserven ist nicht zulässig. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen. Dazu gehören beispielsweise Gebäude für das Unterbringen von Tieren und Maschinen sowie von weiteren Betriebseinrichtungen.60 Zonenkonform ist die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung inklusive Lagerung, Aufbereitung und Verkauf der Erzeugnisse (vgl. Art. 34 RPV). Eine gewerbliche Nutzung von Bauten und Anlagen ist in der Landwirtschaftszone dagegen nicht zulässig. Betriebsbauten, die für die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für andere Landwirtschaftsbetriebe oder für Viehhändler dienen, sind nicht zonenkonform, denn sie werden (in diesen Ausmassen) nicht für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb benötigt. Landwirtschaftsnahe Gewerbe (Lohnunternehmen) gehören in die Bauzone. Unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind einzig nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; diese sind aber nicht zonenkonform und bedürfen einer 59 Amtsbericht vom 21. Januar 2016, Vorakten pag. 160 ff.; Amtsbericht II der Gemeinde vom 15. Januar 2019, Vorakten pag. 96 ff. 60 Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Zürich 2017, Art. 16a N. 47 ff. 12/19 BVD 110/2021/26 Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG.61 Der Beschwerdegegner hat nicht um die Bewilligung eines solchen Nebenbetriebes ersucht. d) Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An‑ und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels (Art. 20 TSG). Für Viehhandel bedarf es eines Patents (Art. 34 TSV62). Die Erteilung eines Viehhandelspatents setzt unter anderem voraus, dass der Viehhändler über einen geeigneten Stall verfügt, sofern er die Tiere nicht direkt an die Schlachtbetriebe liefert (vgl. Art. 34 Abs. 3 TSV). Der Beschwerdegegner ist nach eigenen Angaben nicht im Besitz eines Viehhandelspatents und beabsichtigt auch nicht, selber Viehhandel zu betreiben. Verwandte des Beschwerdeführers führen Unternehmen im Bereich des Viehhandels und der Schlachtung (so die V.________ AG, bei welcher der Beschwerdegegner früher als Präsident fungierte oder die W.________ AG, Q.________, die durch Verwandte des Beschwerdegegners geführt wird). Dies allein bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdegegner die geplanten Gebäude zonenwidrig nutzen würde. Die Berücksichtigung eines bestimmten Schlachtbetriebs oder die Direktvermarktung der Fleischproduktion an eine bestimmte Firma sind nicht unzulässig. Dennoch erscheint nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass die geplanten Ställe teilweise durch Drittpersonen (ggf. Viehhändler) mitgenutzt werden könnten. Ein Beschwerdeführer vermutete im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Ställe für die «Zwischenstationierung von Schlachtvieh» genützt werden könnten. Der Beschwerdegegner sei zwar aus der V.________ AG, Viehhandel, ausgetreten. Aber er sei der einzige der drei E.________-Brüder, der über die nötigen Gebäude verfügen werde.63 Das Lanat hielt in seinem Fachbericht zur Zonenkonformität von 2016 fest, dass die Ställe für Viehhandel bzw. das Einstallen von fremden Tieren genutzt werden könnten. Der Beschwerdegegner arbeite mit der V.________ AG (Viehhandel) mindestens teilweise zusammen. Reine Bauten für Viehhandel würden aber nicht erstellt.64 Seither sind einige Projektanpassungen erfolgt (unter anderem beim Rindviehstall), dennoch steht die Frage der Mitbenutzung der Ställe für schlachtreife Tiere von Dritten nach wie vor im Raum. Obwohl das Lanat selber entsprechende Vermutungen äusserte, klärte es die Frage nicht weiter, sondern stützte sich im Fachbericht vom 30. Oktober 2018 auf die Aussage des Beschwerdegegners, dass die Ställe nicht für Viehhandel genützt würden.65 Bei der Prüfung, ob der Schafstall in der geplanten Grösse betriebsnotwendig ist, gilt es vertiefter abzuklären, ob die Ställe zeitweise auch für Tiere von Dritten oder nur kurzzeitig gehaltene Tiere genutzt werden (vgl. auch Fragen unter Erwägung 6 Tierlärm). e) Der Beschwerdegegner führt das landwirtschaftliche Gewerbe offenbar unter dem Unternehmen A.________AG,66 dessen einziges Organ er ist. Die A.________AG bezweckt die Produktion und Vermarktung von Landwirtschaftsprodukten und Nahrungsmitteln und führt Lohnarbeiten für Dritte aus. Die A.________AG umfasst somit auch zonenwidrige gewerbliche Tätigkeiten (Lohnarbeiten für Dritte). Bei der U.________ GmbH sind der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die einzigen Gesellschafter. Diese Gesellschaft bezweckt den Handel mit Agrarprodukten, Agrarhilfsstoffen, Landmaschinen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen sowie die Durchführung von Reparaturen von Landmaschinen. Es ist nicht bekannt, wo die gewerblichen 61 Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Zürich 2017, Art. 16a N. 51 62 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 63 Vgl. E-Mail des Beschwerdeführers 5 an das Regierungsstatthalteramt vom 7. Oktober 2018, Vorakten pag. 458 64 Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 1. Februar 2016, S. 2 und 4, Vorakten pag. 150 ff. 65 Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 30. Oktober 2018 S. 2, Vorakten pag.136 ff. 66 Vgl. Betriebsdaten in den Fachberichten des Lanat zur Zonenkonformität, Vorakten pag. 136 und 150 13/19 BVD 110/2021/26 Tätigkeiten der A.________AG (Lohnarbeit) und der U.________ GmbH ausgeübt werden. Namentlich interessiert, wo die Reparaturen und der Handel mit Landmaschinen der U.________ GmbH heute erfolgen und wo sie nach dem Bau des neuen Betriebsstandortes an der L.________strasse geplant sind. Domiziliert ist die U.________ GmbH am heutigen Wohnort des Beschwerdegegners an der R.________ in Schalunen, einem Reiheinfamilienhaus. Da beim Bauernhaus eine Betriebsleiterwohnung vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an den Standort L.________strasse umziehen wird. Der Beschwerdegegner wird über die Tätigkeitsstandorte der U.________ GmbH und über den gewerblichen Anteil der A.________AG Auskunft geben und die Angaben belegen müssen (siehe auch Fragen weiter unten). f) Die Lagerhalle hat Abmessungen von 24,45 m auf 54 m, die Grundfläche beträgt 1320,3 m2. Sie enthält einen 365 m2 grossen Umschlagplatz (Einfahrtsbereich), ein Heu- und Strohlager (274 m2), eine Halle «für landwirtschaftliche Geräte» (274 m2). Hinzu kommen separate Räume von je rund 177 m2 Grundfläche als Kartoffellager und Werkstatt. Mit Fahrzeugen kann durch die Halle hindurchgefahren werden (Tore auf der Nord- und Ostseite). Obwohl die Plandarstellung rudimentär ist, ist davon auszugehen, dass die Werkstatt für grössere Fahrzeuge auch direkt von der Strasse her zugänglich ist. Während sich das Lanat im Fachbericht von 2016 noch kritisch äusserte, 67 hielt es im Fachbericht von 2018 fest, nach dem Verkauf der heutigen Betriebsgebäude werde der Bedarf an Raum für Remisen/Werkstatt/Garagen nicht überschritten. Die beantragte Werkstatt entspreche dem betriebsspezifischen Anspruch. Die Lagerhalle inkl. Werkstatt und das Kartoffellager dürften aber nicht für gewerbliche Zwecke oder als Einstellraum für Tätigkeiten eines Lohnunternehmens genutzt werden. Die Schaffung von Einstellraum für ein Lohnunternehmen respektive Tätigkeiten in der Werkstatt, die über die Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgingen, könnten nicht als zonenkonform beurteilt werden.68 Diese Beurteilung lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Betriebsnotwendigkeit einer derart grossen Lagerhalle samt Werkstatt erscheint im Gegenteil nicht ausreichend geklärt. So ist weder der betriebsnotwendige Raumbedarf an Einstell- und Werkstattfläche bekannt noch ist ersichtlich, ob und inwiefern bei der Beurteilung die bestehenden Ökonomiebauten berücksichtigt wurden. g) Bei der Werkstatt in der Lagerhalle gilt es genauer zu klären, ob sie in der vorgesehenen Grösse für die landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen des Landwirtschaftsbetriebs notwendig ist. Bei der Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit (Grösse der Lagerhalle) stellen sich Fragen nach einer allfälligen gewerblichen Nutzung (Lohnarbeit, U.________ GmbH, siehe oben). Folgende Fragen sind abzuklären:  Angaben zum vorhandenen Maschinenpark des Landwirtschaftsbetriebs (konkrete Nennung der einzelnen Fahrzeuge und Gerätschaften, Fahrzeugtypen). Anschliessend stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Maschinenpark betriebsnotwendig ist und ob die Lagerhalle in der geplanten Grösse für diese betriebsnotwendigen Gerätschaften und Maschinen notwendig ist. Dazu ist eine Beurteilung des Lanat einzuholen.  Wo und in welchen Gebäuden erfolgen die Reparaturen von Landmaschinen der U.________ GmbH heute und nach Erstellung des neuen Betriebsstandorts an der L.________strasse?  Wo und in welchen Gebäuden wird das Handelsgut der U.________ GmbH gelagert (heute und nach Erstellung des neuen Betriebsstandorts an der L.________strasse)?  Auf welchen Parzellen befinden sich die Gebäude, in denen gewerbliche Tätigkeiten der A.________AG und der U.________ GmbH ausgeführt werden? Stehen die Gebäude nach der Aussiedlung dem Beschwerdegegner (resp. seinen Unternehmen) weiterhin zu Verfügung? 67 Vgl. Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 1. Februar 2016, S. 4, Vorakten pag. 150 ff. 68 Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 30. Oktober 2018 S. 3, Vorakten pag. 136 ff. 14/19 BVD 110/2021/26  Sofern die gewerblichen Tätigkeiten in Räumlichkeiten ausgeübt werden, die zum Landwirtschaftsbetrieb gehören: In welchem Umfang erzielt/erzielte die A.________AG Erlöse aus Lohnarbeiten für Dritte?  Der Beschwerdegegner erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, am neuen Betriebsstandort in Bätterkinden beabsichtige er, die Betriebe zusammenzufassen, die er in den letzten Jahren gekauft habe.69 Was ist mit dieser Aussage konkret gemeint? h) Für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit der Lagerhalle und der Ställe sind alle vorhandenen Ökonomiegebäude einzubeziehen. Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV70, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den raumplanerischen Grundsätzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Zuerst sind daher bestehende, anderweitig nicht mehr benötigte und für den neuen Zweck geeignete Bauten zu verwenden. Wenn dies ausscheidet, kommen auch Neubauten in Frage.71 Können Neubauten nicht an der Stelle von bisherigen Ökonomiebauten errichtet werden, muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden.72 Unter diesem Gesichtspunkt sind die Ökonomiegebäude näher zu prüfen. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:  Im Bauernhaus besteht weiterhin ein Ökonomieteil, der auf dem Grundrissplan keine Angabe zur Nutzung hat. Hier interessiert, wozu er gebraucht wird (konkrete Nutzung samt Flächenangabe) und inwiefern er beim Flächenbedarf der Ökonomiebauten anzurechnen ist.  Bei den zwei abzubrechenden Ökonomiebauten auf Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________ stellt sich die Frage, weshalb das AGR nicht eine Abbruchpflicht verfügt hat. Würden sie entgegen der Abbruchbewilligung nicht beseitigt, würde der Bestand an Ökonomiebauten vermutlich das Betriebsnotwendige überschreiten.  Der Beschwerdegegner erklärte, dass er den jetzigen Betriebsstandort an der J.________strasse in Schalunen aufgeben und das Land und die Gebäude verkaufen werde.73 Der Verkauf der Parzelle Fraubrunnen 7 (Schalunen) Gbbl. Nr. T.________ wird vom AGR und Lanat für die Zonenkonformität der Aussiedlung an die L.________strasse vorausgesetzt.74 Inwiefern besteht Gewähr, dass das Bauernhaus in Schalunen tatsächlich verkauft wird und dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zur Verfügung steht? Andernfalls bestehen sowohl für den Wohnbereich als auch hinsichtlich der Ökonomiegebäude zu grosse Raumreserven.  Ist ein Schafsstall in der geplanten Grösse betriebsnotwendig (vgl. auch die Fragen unter Erwägung 6)? Falls nicht sichergestellt ist, dass der Betriebsstandort in Schalunen (Parzelle Nr. T.________) an eine Drittperson verkauft wird (die weder mit dem Beschwerdegegner identisch ist noch von ihm beherrscht wird), dass die zwei Ökonomiebauten auf Parzelle Bätterkinden Nr. S.________ abgebrochen werden, sind diese Wohn- und Ökonomieräume bei der Prüfung der betriebsnotwenigen Fläche zu berücksichtigen. Auch die Fläche des Ökonomieteils im neuen Betriebsleiterbauernhaus (Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________) ist miteinzubeziehen. Die Beurteilung des betriebsnotwenigen Bedarfs an Ökonomiebauten ist nachvollziehbar aktenkundig zu machen. 69 Stellungnahme vom 6. Juli 2018 zu den Einsprachen, Vorakten pag. 491 70 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 71 Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Zürich 2017, Art. 16a N. 47 ff. 72 BGer 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.5.2; BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.2 73 Betriebskonzept S. 7, Vorakten pag. 49 ff. 74 Vgl. Verfügung des AGR vom 27. November 2020 S. 2, Vorakten pag. 131 ff., Fachbericht des Lanat vom 30. Oktober 2018 S. 3, Vorakten pag. 136 ff. 15/19 BVD 110/2021/26 8. Erschliessung mit Trinkwasser a) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Dazu müssen unter anderem vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen. Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). b) Umstritten ist die Erschliessung des Bauvorhabens mit Frischwasser. Die Wasserversorgung des bestehenden Bauernhofs auf der Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. S.________ wird durch eine private Wasserfassung mit Grundwasser gedeckt. Die Beschwerdeführenden, welche ihr Trinkwasser zum Teil ebenfalls aus dem Grundwasser beziehen, befürchten einen Wassermangel. Sie gehen davon aus, dass der neue Landwirtschaftsbetrieb mit seinem grossen Tierbestand im Vergleich zum bisherigen Bauernbetrieb ein Vielfaches an Grundwasser benötigen werde. Zudem weisen sie auf bisherige Vorkommnisse von Grundwasserverschmutzungen durch Jauche hin. c) Für das Bauvorhaben ist keine Wassernutzungskonzession aktenkundig und es ist auch nicht bekannt, ob überhaupt eine solche besteht. In diesem Zusammenhang sei auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ehehafte resp. wohlerworbene Wasserrechte nicht unbefristet fortdauern, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens 80 Jahre. Bei erster Gelegenheit müssen sie durch eine Konzession abgelöst werden, damit eine Anpassung an das geltende Recht erfolgen kann.75 Auch nicht erwiesen ist, ob der errechnete mutmassliche Wasserverbrauch des Bauvorhabens mit Grundwasser gedeckt werden könnte und ob bzw. inwiefern dadurch die Wasserversorgung der benachbarten Grundeigentümer gefährdet würde. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es eines hydrogeologischen Gutachtens einer ausgewiesenen Fachperson, das noch einzuholen ist.76 Darauf hat auch die Gemeinde in ihren Amtsberichten hingewiesen.77 d) Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdegegner, die Wasserversorgung des Bauvorhabens sei nicht auf die heute bestehenden Ressourcen begrenzt. Er verfüge über 15 Anteile an einem Quellenrecht (Fraubrunnen 7 Gbbl. SDR Nr. O.________) zugunsten seiner Parzellen Fraubrunnen Gbbl. Nr. P.________ und T.________. Nach Verlegung des landwirtschaftlichen Betriebs an die L.________strasse würden die Wasserbezugsrechte bei jenen Parzellen nicht mehr benötigt, da in Schalunen ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung möglich sei. Die Wasserbezugsrechte könne er daher für die Bauparzellen an der L.________strasse verwenden. Ein anderer Miteigentümer dieses Quellenrechts verfüge bereits über Leitungen bis auf die Parzelle Bätterkinden Gbbl. Nr. I.________. Die Leitungen dieser privaten Wasserversorgung zum neuen Betriebsstandort seien bereits verlegt, auf der Bauparzelle stehe eine Anschlussleitung bereit. Zudem werde anfallendes Regenwasser gesammelt. In der Folge reichte der Beschwerdegegner den Dienstbarkeitsvertrag vom 7. Juli 2021 über die Errichtung eines Wasserbezugsrechts zu Gunsten der Baugrundstücke Bätterkinden Gbbl. Nrn. B.________ und G.________ und zu Lasten der Grundstücke Fraubrunnen 7 (Schalunen) Gbbl. Nrn. P.________ und T.________ ein.78 75 BGE 145 II 140 E. 5 und 6, in URP 2019 S. 540 ff. 76 Vgl. E-Mail des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 8. Februar 2021, Vorakten pag. 210 ff. 77 Amtsberichte der Gemeinde vom 15. Januar 2019 und 21. Januar 2016, Vorakten pag. 96. ff., pag. 160 ff. 78 Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 16/19 BVD 110/2021/26 e) Das erwähnte Quellrecht (Fraubrunnen 7 Gbbl. SDR Nr. O.________) besteht unter anderem zugunsten der Parzellen Fraubrunnen 7 (Schalunen) Nrn. P.________ und T.________, wo sich derzeit der Hauptbetriebsstandort des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdegegners befindet (J.________strasse Schalunen). Neu soll das Quellwasser dem ausgesiedelten Betrieb auf den Parzellen Bätterkinden Gbbl. Nrn. G.________ und B.________ zur Verfügung stehen und offenbar via Anschlussleitungen über die Parzelle Bätterkinden Nr. I.________ hergeführt werden.79 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist damit nicht erstellt, dass die Wasserversorgung des Bauvorhabens ausreichend gewährleistet und rechtlich sichergestellt ist. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, ist nicht geklärt, ob die Wasserversorgung mit dem Quellwasser in Trockenperioden gewährleistet ist. Die Erstellung von Leitungen in der Landwirtschaftszone ist baubewilligungspflichtig und muss hinsichtlich der Zonenkonformität durch das AGR beurteilt werden. Der Beschwerdegegner reichte weder ein Projektänderungsgesuch noch Leitungspläne ein. Es ist unklar, wo die vom Beschwerdegegner erwähnten bestehenden «Privatleitungen» durchführen und ob diese rechtmässig bestehen. Jedenfalls dürften allfällig bereits «gelegte» Leitungen vom (unbekannten) Anschlusspunkt bei der Parzelle Nr. I.________ zur Bauparzelle Nr. S.________ und bis zu den Bauparzellen Nrn. G.________ und B.________ nicht bewilligt sein. Zudem sind die Parzellen Nrn. I.________ und S.________ durch eine Strasse getrennt (Bätterkinden Gbbl. Nr. K.________), welche sich im Alleineigentum der Flurgenossenschaft Bätterkinden befindet. Das Durchleitungsrecht über fremde Grundstücke bedarf einer rechtlichen Sicherstellung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV80). Zugunsten der Parzellen Nrn. S.________, G.________ und B.________ sind keine Durchleitungsrechte nachgewiesen. f) Die Änderung der Erschliessung mit Wasser stellt eine Projektänderung dar, für die entsprechende Gesuchsunterlagen einzureichen sind. Die Wassernutzungskonzession für die Grundwassernutzung ist einzureichen. Zur Beurteilung, ob das Bauvorhaben mit Frischwasser genügend erschlossen ist und die Nachbarliegenschaften nicht tangiert, bedarf es eines hydrogeologischen Gutachtens (Grundwassernutzung) und eines Fachberichts. 9. Zusammenfassung und Kosten a) Für die Beurteilung des Bauvorhabens bedarf es in mehrfacher Hinsicht (Immissionen, Zonenkonformität der Ökonomiegebäude, Erschliessung) weiterer Abklärungen. Der Lärmschutz wurde von der Vorinstanz noch gar nicht beurteilt. Hinsichtlich der Erschliessung mit Frischwasser erfolgte im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung. Es ist nicht Aufgabe der BVD, Sachverhaltsabklärungen in diesem Ausmass und als Beschwerdeinstanz erstmalige Beurteilungen vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtbauentscheid und die Verfügung des AGR sind daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht beurteilt zu werden. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV81). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen nur mit ihrem Eventualantrag. Bei einem Rückweisungsentscheid wird jedoch praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen, wenn die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu 79 Vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 80 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 81 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17/19 BVD 110/2021/26 einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.82 Der Beschwerdegegner hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. c) Die Verlegung der Parteikosten erfolgt ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Somit hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz zu leisten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV83 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG84). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht eine Parteientschädigung von CHF 7999.25 (ohne MWSt) geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand höchstens als durchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit des Prozesses waren für die Beschwerdeführenden insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4800.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 196.– sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend total CHF 5380.70. III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 15. Januar 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 27. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 5380.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bätterkinden, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail 82 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6 83 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 84 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 18/19 BVD 110/2021/26 Bau- und Verkehrsdirektion i.V. des Direktors Philippe Müller Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplans 1:2000 (Geoportal) 19/19