Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen zunächst aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Die Kosten der OLK (CHF 900.– gemäss Rechnung vom 6. Juli 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 1700.–. Diese werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. c) Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).