a) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht den Bauabschlag erteilt. Auch die Wiederherstellungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gerügte zeitliche Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren hat mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ein Ende gefunden. Es besteht daher im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung, ob der Gemeinde eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei. Dies gilt umso mehr, als das streitige Bauvorhaben bereits erstellt war und dem Beschwerdeführer aus einer Verzögerung kein Nachteil erwuchs. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.