Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift den Wunsch, Gelegenheit für das Finden einer allseits befriedigenden Lösung zu erhalten, bevor er alles wieder zurückbauen müsse. Dafür besteht im vorliegenden Verfahren insofern kein Raum mehr, als der Beschwerdeführer bereits Gelegenheit für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches erhalten hat, dieses sich jedoch als nicht bewilligungsfähig erwies. Da die Möglichkeiten für die Erstellung zonenkonformen Wohnraums noch nicht ausgeschöpft sind, wäre die Erstellung eines gedeckten Sitzplatzes allenfalls bewilligungsfähig, wenn dieser vorschriftskonform ausgestaltet wird, d.h. insbesondere den Ästhetikvorschriften entspricht.