Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen. Das Bundesgericht misst der konsequenten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei unrechtmässigen Bauten in der Landwirtschaftszone grosses Gewicht bei. Rechtswidrige Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden.23 Das öffentliche Interesse am Rückbau wiegt daher schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der unrechtmässigen Baute. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von sechs Monaten für den Rückbau erscheint angemessen.