Der Beschwerdeführer kann aus allfälligen Auskünften des Bauverwalters bezüglich der Bewilligungsfähigkeit eines nachträglichen Baugesuchs für den Sitzplatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die baulichen Investitionen für den Sitzplatz waren ja im fraglichen Zeitpunkt bereits getätigt worden und erfolgten somit nicht gestützt auf die Aussagen des Bauverwalters. Der Vertrauensgrundsatz steht einer Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen.