Insbesondere sind sie in berechtigtem Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder auf anderes, bestimmte Erwartungen erweckendes Verhalten der Behörden zu schützen.19 Geschützt wird dabei allerdings nicht der gute Glaube an sich, sondern nur die gestützt auf ihn getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.20 Der Beschwerdeführer kann aus allfälligen Auskünften des Bauverwalters bezüglich der Bewilligungsfähigkeit eines nachträglichen Baugesuchs für den Sitzplatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.