a) Nach dem Gesagten kann der gedeckte Sitzplatz mit der gewählten Ausgestaltung nicht bewilligt werden, da er nicht zonenkonform ist und keine Ausnahme für zonenwidriges Bauen in der Landwirtschaftszone beansprucht werden kann. Die Gemeinde hat dem Projekt gemäss nachträglichem Baugesuch vom 3. Mai 2019 zu Recht den Bauabschlag erteilt. Zugleich hatte sie über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Dazu ist dem Grundeigentümer eine angemessene Frist anzusetzen und für den Säumnisfall die Ersatzvornahme anzudrohen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).