40 RPV beansprucht, müsste der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch stellen (vgl. Erwägung 6d). Dabei wäre zu berücksichtigen, dass eine solche Ausnahme unter anderem voraussetzt, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (Art. 40 Abs. 1 Bst. c RPV) und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV). d) Das Vorliegen sonstiger Ausnahmegründe nach Art. 24 ff. RPG ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das nicht zonenkonforme Bauvorhaben erweist sich damit als nicht bewilligungsfähig. 6. Wiederherstellung; Vertrauensschutz