Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen. Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs mit entsprechenden baulichen Massnahmen müssten auch die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft werden (bspw. die Erschliessung inkl. Parkplatzangebot). Damit würde hier der Rahmen einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD18 gesprengt und eine Beurteilung im laufenden Verfahren käme daher ohnehin nicht in Frage. Für ein Projekt, das eine Ausnahme nach Art. 24b RPG und Art. 40 RPV beansprucht, müsste der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch stellen (vgl. Erwägung 6d).