Art. 24b RPG und Art. 40 RPV regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe und diesbezüglicher baulicher Massnahmen. Danach können insbesondere für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, wozu unter Umständen auch sozialtherapeutische Angebote zählen können, auch massvolle bauliche Erweiterungen bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Baugesuch keine entsprechende Ausnahme beansprucht. Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen.