Auch hier gilt dementsprechend, dass eine Erweiterung des Wohnraums für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht unter dem Aspekt einer Ausnahme nach Art. 24c RPG beansprucht werden kann, wenn die Voraussetzungen der Zonenkonformität nicht erfüllt sind. Ohnehin würde auch eine Erweiterung gestützt auf eine Ausnahme nach Art. 24c RPG voraussetzen, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV) und der Bewilligung keine überwiegenden 16 Merkblatt des AGR "Gestaltungsgrundsätze zu Artikel 16a RPG – Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude", Juli 2015 17 Urteil des Bundesgerichts 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3