Allerdings ist Art. 24c RPG gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts17 auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, die noch als Betriebsleiterwohnung bzw. als Altenteil genutzt wird, nicht anwendbar. Solche Wohnbauten seien betriebsnotwendig, solange dieser Wohnraum landwirtschaftlich genutzt werde. Die entsprechenden Bauten (allenfalls mit angebautem Ökonomieteil) fielen demzufolge gesamthaft nicht unter Art. 24c Abs. 3 RPG und seien von den Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG ausgeschlossen. Ein praktizierender Landwirtschaftsbetrieb sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht auf eine Erweiterung eines altrechtlichen Gebäudes nach Art.