a) Die Erstellung nicht zonenkonformer Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss den Bestimmungen von Art. 24 ff. RPG erfüllt sind. Hier fällt zunächst Art. 24c RPG in Betracht. Nach dieser Bestimmung geniessen bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, Bestandesschutz und können bei gegebenen Voraussetzungen auch teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Der Bestandesschutz gilt auch für altrechtliche Wohnbauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden.