Dies schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer ein neues, verbessertes Projekt entwirft und dafür die Möglichkeit der behördlichen Unterstützung im Voranfrageverfahren in Anspruch nimmt. Dies würde aber ausserhalb des vorliegenden Verfahrens geschehen und dieses nicht beeinflussen (vgl. dazu unten Erwägung 6c/d). i) Nach dem Gesagten kann das Bauvorhaben aufgrund seiner gestalterischen Wirkung nicht als zonenkonform gelten. Das AGR hat daher zu Recht die Bestätigung der Zonenkonformität verweigert. 5. Ausnahmen